Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-1 (1) Wenn
verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-2 (2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/11#abs-3 (3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 SchSV →
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- OVG Hamburg, 05.09.2019 – 3 Bs 124/19Zitiert von 1
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